EU-Richtlinie 2019/1937
Das dreistufige
Das dreistufige
Meldesystem
Die EU-Richtlinie 2019/1937 verlangt die Einrichtung von internen und externen (also behördlichen) Meldesystemen.
An dieses dreistufige Verfahren müssen sich auch die Meldenden von Missständen halten.
An dieses dreistufige Verfahren müssen sich auch die Meldenden von Missständen halten.
01
interner
Meldekanal
Meldekanal
- Möglichkeit zur Bekanntgabe wahrgenommener Missstände an den Arbeitgeber.
- vertraulich, sanktionsfrei.
- Eingangsbestätigung: Rückmeldung muss innerhalb einer Woche erfolgen, mit Informationen zur Untersuchung und Folgemaßnahmen.
02
externer
Meldekanal
Meldekanal
- Artikel 11: Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, externe Meldekanäle bereit zu stellen und für die Ergreifung von Folgemaßnahmen Sorge zutragen.
- Unzuständige Behörden dürfen nicht weiter vorgehen. Sie müssen die Meldung der zuständigen Behörde weiterleiten und den/die HinweisgeberIn in Kenntnis setzen.
03
Offen-
legung
legung
- Nur wenn beide Meldekanäle versagen, sowie bei erkennbarem öffentlichen Interesse ist eine Offenlegung möglich.
- Der oder die Meldende ist berechtigt, mit seiner bzw. ihrer Information an die Öffentlichkeit zu gehen.
Ein Meldesystem - verschiedene Bereiche
Geschützte Rechtsbereiche
Das Meldesystem ist in Anspruch zu nehmen, wenn Verstöße, rechtswidrige Handlungen oder Rechtsmissbrauch gegenüber Unionsrecht erkannt werden.
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01Öffentliches Vergabewesen
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02Verbraucherschutz
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03Datenschutz
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04Arbeitnehmerschutz
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05Produkt-, Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit
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06Öffentliche Gesundheit
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07Finanzielle Interessen der Union (Steuerrecht)
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08Binnenmarkt, insbesondere beihilfen- und wettbewerbsrechtliche Verstöße (Kartellrecht)